ALLGEMEINE DEUTSCHE SPEDITEURBEDINGUNGEN
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem 1. Januar 2003
empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband
des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband
Spedition und Logistik, Deutschen Industrie- und Handelskammertag,
Hauptverband des Deutschen Einzelhandels. Diese Empfehlung ist
unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom
Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs- und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers wahrzunehmen
und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle
Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-,
Fracht-, Lager- oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe
gehörende Geschäfte betreffen. Hierzu zählen auch
speditionsübliche logistische Leistungen, wenn diese mit
der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen.
2.2
Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§
453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluß
der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmen.
2.3
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
zum Gegenstand haben
- Verpackungsarbeiten,
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung,
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder Großraumtransporte
mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs,
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder
zu bergenden Gütern.
2.4
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit
Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die
den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
2.5
Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen von
den ADSp ab, so gehen die ADSp vor, es sei denn, daß die
gesetzlichen Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen
über Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte
können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa
aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen getroffen
werden.
2.6
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt.
2.7
Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten
die ADSp als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler, Inhalt, besondere
Güterarten
3.1
Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind
formlos gültig. Nachträgliche Änderungen sind als
solche deutlich kenntlich zu machen. Die Beweislast für den
Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird,
steht ihr die Datenfernübertragung und jede sonst lesbare
Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht.
3.3
Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,
daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind:
- Gefährliche Güter
- Lebende Tiere und Pflanzen
- Leicht verderbliche Güter
- Besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter
3.4
Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im
Sinne von Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung
des Gutes und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße
Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben.
3.5
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung
dem Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit
erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige
Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere
gefahrgut-, umgangsoder
abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber
alle für die ordnungsgemäße Durchführung
des Auftrags erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung
nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6
Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder
diebstahlsgefährdeten Gütern (z.B. Geld, Edelmetalle,
Schmuck, Uhren, Edelsteine, Kunstgegenstände, Antiquitäten,
Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten oder andere
Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen,
Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV-Geräte und -Zubehör) sowie bei Gütern mit einem
tatsächlichen Wert von 50 Euro/kg und mehr so rechtzeitig
vor Übernahme durch den Spediteur
schriftlich zu informieren, daß der Spediteur die Möglichkeit
hat, über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen
für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags
zu treffen.
3.7
Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern
3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei,
- die Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes
Gut zurückzugeben bzw. zur Abholung bereitzuhalten
- dieses ohne Benachrichtigung des Auftraggebers zu versenden,
zu befördern oder einzulagern und eine zusätzliche,
angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und
schadenfreie Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten
verbunden ist.
3.8
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis
3.6 gemachten Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.9
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften
auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen
Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen,
es sei denn, daß an der Echtheit oder der Befugnis begründete
Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von Ladehilfs- und Packmitteln,
Verwiegung und Untersuchung des Gutes
4.1
Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfaßt mangels Vereinbarung
nicht
4.1.1
die Verpackung des Gutes,
4.1.2
die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist
geschäftsüblich,
4.1.3
die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs-
und Packmitteln. Werden diese nicht Zug-um-Zug getauscht, erfolgt
eine Abholung nur, wenn ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt
nicht, wenn der Tausch auf Veranlassung des
Spediteurs unterbleibt.
4.2
Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland
schließt den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein,
wenn ohne sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht
ausführbar ist.
5.2
Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben
den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung
berechnen.
5.3
Der Auftrag, unter Zollverschluß eingehende Sendungen zuzuführen
oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung
für den Spediteur ein, über die Erledigung der erforderlichen
Zollförmlichkeiten und die Auslegung der zollamtlich festgesetzten
Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
6.1
Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar
mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen
Kennzeichen zu versehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen
für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen
entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
6.2.1
zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen;
6.2.2
Packstücke so herzurichten, daß ein Zugriff auf den
Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren
nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches
sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst
schwer nachahmbar sind; eine Umwickelung mit Folie nur, wenn diese
verschweißt ist);
6.2.3
bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung,
die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß
(größter Umfang zuzüglich längste Kante)
von weniger als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken
zusammenzufassen;
6.2.4
bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen
Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5
auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch
das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen
beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung
anzubringen.
6.3
Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur
Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen,
Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße,
wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger
oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4
Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2
genannten Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1
Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen
7.1.1
die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität
sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit
von Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2
Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren
oder durch besondere Benachrichtigung).
7.2
Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von
einer Rechtsperson auf eine andere sowie die Ablieferung am Ende
jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1
Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur
die Anzahl und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt,
Wert oder Gewicht. Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen
enthält die Empfangsbescheinigung im Zweifel keine Bestätigung
des Rohgewichts oder der anders angegebenen Menge des Gutes.
8.2
Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger
eine Empfangsbescheinigung über die im Auftrag oder in sonstigen
Begleitpapieren genannten Packstücke zu verlangen. Weigert
sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung zu erteilen,
so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim Empfänger
bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder
an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1
Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur
bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2
Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der
Spediteur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3
Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten,
kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des
Dritten beim Spediteur eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen
oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder
eines Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung
des Auftraggebers gegenüber dem Spediteur, die Vergütung
sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2
Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebensowenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von
Gütern gleicher Beförderungsart.
11.2
Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung des Spediteurs für
eine Überschreitung der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs
zuzurechnen sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von
den Verpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden
ist. Im Falle der Befreiung nach Satz 1 sind der Spediteur und
der Auftraggeber
berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, auch wenn der Auftrag
schon teilweise ausgeführt worden ist. Tritt der Spediteur
oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur die Kosten
zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder
die für den Auftraggeber
von Interesse sind.
12.2
Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen
und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche
Bekanntmachungen oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck
erweckt hat, über besondere Kenntnisse für bestimmte
Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende
Prüfungsund Hinweis-pflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3
Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche
Akte berühren die Rechte des Spediteurs gegenüber dem
Auftraggeber nicht; der Auftraggeber haftet dem Spediteur für
alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen. Etwaige Ansprüche
des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen Dritten
werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung an jede im Geschäft
oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn,
es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs
14.1
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes
Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft
abzulegen; zur Offenlegung der Kosten
ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des
Auftraggebers tätig wird.
14.2
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er
aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1
Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen
oder fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem
fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort
dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
15.2
Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen
gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes
muß er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht
keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die
Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes
und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen
Spediteurs erfolgt ist.
15.3
Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung
des Spediteurs zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4
Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),
so kann der Spediteur verlangen, daß Anzahl, Gewicht und
Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt
wird. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist
die Haftung des Spediteurs für später festgestellte
Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht
auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine
Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim
Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Spediteur,
anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei
denn, daß den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten
kein Verschulden trifft.
15.6
Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen
Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige
Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
15.7
Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt,
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser
entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs
oder für anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge tragen
kann. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist
der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise
und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten
eigenen Leistungen oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen
Umfangs, normalen Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen
normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger
Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten,
Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung
zugrunde lagen, voraus, es sei denn, die Veränderungen sind
unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar gewesen.
Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen
zusätzlich zu berechnen.
16.2
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher
Annahme zur sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages,
sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur,
wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug genommen
wird.
16.3
Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur
die Ansprüche nach §§ 415, 417 HGB zu.
16.4
Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich
zurückgezogen, oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur
dennoch Provision erheben.
16.5
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung
ab, oder ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur
nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur
für die Rückbeförderung Rollgeld in gleicher Höhe
wie für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs, Freistellungsanspruch
17.1
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er
den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
17.2
Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt
den Spediteur, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende
Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
sowie Spesen auszulegen.
17.3
Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen,
Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur,
insbesondere als Verfügungsberechtigten oder als Besitzer
fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber den Spediteur
auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur nicht
zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns
geboten ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
17.4
Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher
Weise rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen
oder Dritten gegenüber bestehenden, z.B. markenrechtlichen
Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes
verbunden sind, soweit nicht aufgrund des Angebots des Spediteurs
davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen ihm
bekannt sind.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern
oder Empfängern nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung
oder in deutscher Währung zu verlangen.
18.3
Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er fremde
Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der
fremden oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt
er deutsche Währung, so erfolgt die Umrechnung zu dem am
Tage der Zahlung amtlich festgesetzten Kurs, es sei denn, daß
nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit
zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen
ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1
Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen
Forderungen, die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten
an den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern
oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
hinaus.
20.2
Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht
wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen
Verkehrsverträgen nur ausüben, soweit sie unbestritten
sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung
des Spediteurs gefährdet.
20.3
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem
Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4
Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern
und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen zur Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen.
20.5
Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Spediteur
in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös
in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1
Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport-
oder Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn
der Auftraggeber ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
21.2
Kann der Spediteur wegen der Art der zu versichernden Güter
oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken,
hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung
des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers
liegt. Der Spediteur darf vermuten, daß die Eindeckung einer
Versicherung im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere
wenn
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung
besorgt hat,
- der Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4) angegeben
hat.
Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer Versicherung
besteht insbesondere nicht, wenn
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter
ist.
21.3
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über
Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen
Bedingungen abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber
erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer und
der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4
Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung
des Auftraggebers gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf
Verlangen gemäß Ziffer 14.1 Rechnung zu legen. In diesem
Fall hat der Spediteur die Prämie für jeden einzelnen
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben, zu dokumentieren und
in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung
an den Versicherer abzuführen. 21.5 Für die Versicherungsbesorgung,
Einziehung des Entschädigungsbetrages und sonstige Tätigkeiten
bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht
dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz seiner
Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs, Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1
Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1)
nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden
Regelungen, soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften
nichts anderes bestimmen.
22.2
Soweit der Spediteur nur den Abschluß der zur Erbringung
der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet,
haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm
beauftragten Dritten.
22.3
In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust
oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und
Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4
Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten,
haftet der Spediteur für Schäden, die entstanden sind
aus
22.4.1
- ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch
den Auftraggeber oder Dritte;
22.4.2
- vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung
im Freien
22.4.3
- schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB);
22.4.4
- höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden
von Geräten oder Leitungen, Einwirkung anderer Güter,
Beschädigung durch - Tiere, natürlicher Veränderung
des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung
des Schadens nachgewiesen wird.
Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten
Umständen entstehen, so wird vermutet, daß er aus diesem
entstanden ist.
22.5
Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen
Dritten, für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur
gegen einen Dritten seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche,
so hat er diese Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen
abzutreten, es sei denn, daß der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachung die Verfolgung der Ansprüche für Rechnung
und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der Auftraggeber
kann auch verlangen, daß der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt.
§ 437 HGB bleibt unberührt. Soweit die Ansprüche
des Auftraggebers vom Spediteur oder aus der
Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich
der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs
bzw. der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen
den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschaden) ist mit Ausnahme der verfügten
Lagerung der Höhe nach begrenzt
23.1.1
auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung;
23.1.2
bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports
mit einem Beförderungsmittel eingetreten ist, abweichend
von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag;
23.1.3
bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit
verschiedenartigen Beförderungsmitteln unter Einschluß
einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1. auf 2
SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4
in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von ? 1 Mio.
oder 2 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag
höher ist.
23.2
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren
oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme
nach dem Rohgewicht
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung
entwertet ist.
23.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des
Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens
auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. Die §§
431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben
werden, begrenzt auf € 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR
für jedes Kilogramm der verlorenen und beschädigten
Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist, bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis
ihrer Ansprüche.
23.5
Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei verfügter Lagerung
24.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung
des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung
begrenzt
24.1.1
auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2
höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden
eines Auftraggebers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand
des Lagerbestandes (Ziffer 15.6), so ist die Haftungshöhe
auf ? 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der für
die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In
beiden Fällen bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
24.2
Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden
mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf €
5.000 je Schadenfall.
24.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig
davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben
werden, auf € 2 Mio. je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis
ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1
Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem
Spediteur ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich
erkennbare Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden
ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie
er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2
Der Beweis dafür, daß ein Güterschaden während
des Transports mit einem Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2)
eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet. Bei unbekanntem
Schadenort hat der Spediteur auf Verlangen des Auftraggebers oder
Empfängers den Ablauf der Beförderung anhand einer Schnittstellendokumentation
(Ziffer 7) darzulegen. Es wird vermutet, daß der Schaden
auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten ist, für
die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3
Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften
und Beweismitteln für die Feststellung zu sorgen, wo der
geltend gemachte Schaden eingetreten ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche
Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten
nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist
27.1
durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs oder
seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Ersatzansprüche in letzterem Fall begrenzt
sind auf den vorhersehbaren, typischen Schaden;
27.2
in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch
den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten
Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein,
daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB Anwendung.
29. Haftungsversicherung des Spediteurs
29.1
Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl
eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen
und aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung
nach den ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen
abdeckt.
29.2
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall,
Schadenereignis und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung
einer Schadenbeteiligung des Spediteurs.
29.3
Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die
ADSp nur berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden
Haftungsversicherungsschutz vorhält.
29.4
Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz
durch eine Bestätigung des Versicherers
nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
30.1
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen
Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
30.2
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus
dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen,
ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind, der
Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag
gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist
dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3
Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum Auftraggeber
oder zu seinen Rechtsnachfolgern gilt deutsches Recht.
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